
0176 / 22868024 Strafrecht-Notdienst
Wie schon am 20.03.2025 berichtet bleibt der BGH (nun auch mehrere Senate) beim bisherigen Grenzwert von 7,5g THC für die Bestimmung der nicht geringen Menge, was massiven Einfluss auf die Strafhöhe beim unerlaubten Umgang mit Marihuana und Haschisch hat.
Die Kritik an dieser Vorgehensweise ist groß und stellt meiner Auffassung nach einen Verstoß des BGH gegen die Gewaltenteilung und damit das Grundgesetz dar, da der in der Gesetzesbegründung klar zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wille den Grenzwert zu erhöhen mit fadenscheinigen Argumenten umgangen wird.
Es regt sich aber auch in der Rechtsprechung Widerstand. So hat das Amtsgericht Aschersleben in einer bemerkenswerten Entscheidung (Urt. v. 24.09.2024 - 2 Ds 275 Js 34057/22 (69/24)) die nicht geringe Menge, dem gesetzgeberischen Willen folgend, auf 37,5g THC festgelegt. Die Staatsanwaltschaft hat wohl Rechtsmittel eingelegt. Der Ausgang ist also noch offen.
Auch mir ist Widerstand gegen die Rechtsprechung gelungen, allerdings nicht mit der Brechstange sondern durch die Hintertür. § 34 III KCanG sagt aus, dass bei der nicht geringen Menge ein besonders schwerer Fall in der Regel vorliegt. Wir Juristen sprechen also von einem Regelbeispiel. Zu jeder Regel gibt es aber auch Ausnahmen. Wenn man diese finden möchte kann man sie auch finden. So hat mir jüngst ein Amtgsericht zugestimmt, in einem solchen Fall trotz Vorliegen der nicht geringen Menge einen besonders schweren Fall nicht anzunehmen. Da die Argumentation zugegebenermaßen Fadenscheinig war und nur dazu diente die unliebsame BGH Rechtsprechung zu umgehen, legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein, nahm diese aber letztlich zurück. Der Trick war also erfolgreich. Widerstand ist durchaus möglich, wenn das Gericht ein wenig mitspielt.